Sursee vom 8. Februar 2018 [pag. 118 f.]). Im März 2018 kam es, wie vorerwähnt, erneut zu einem Polizeieinsatz am ehelichen Domizil. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, wurde dieser Vorfall nie gerichtlich beurteilt und in einem frühen Verfahrensstadium eingestellt (vgl. unpaginierter Vergleich vom 13. September 2018, Akten ________(Verfahrensnummer); S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 440 f.), weshalb eine detaillierte Würdigung unterbleiben kann. Gleichwohl sei die Bemerkung erlaubt, dass auch die diesbezüglichen Schilderungen des Beschuldigten nicht überzeugen.