, «We du angeri Schwänz chasch lutsche, de mine ou»), ebenso wie das Andrücken seines nackten Glieds an ihren Kopf. In der inneren Überzeugung des Beschuldigten, dass ihm die Straf- und Zivilklägerin fremd gegangen war, ist durchaus ein Motiv für das Verhalten des Beschuldigten zu erblicken. Auffällig sind schliesslich die mehrfachen, aktenkundigen Vorfälle, die von aggressivem und unkontrolliertem Verhalten des Beschuldigten zeugen. So meldete die Straf- und Zivilklägerin am 19. September 2017 bei der Polizei, der Beschuldigte habe die Wohnung verwüstet und drohe, sich umzubringen (unpaginierter Anzeigerapport vom 29. September 2017, Akten ________(Verfahrensnummer)).