Die Kammer teilt diese Ansicht der Vorinstanz. Der Beschuldigte wiederholte oberinstanzlich, er habe die Straf- und Zivilklägerin als Schlampe bezeichnet, da sie ihn mehrmals betrogen habe (pag. 584, Z. 37). Gegen seine Darstellung, wonach er nach dem Anspucken das Badezimmer verlassen haben soll, spricht einerseits das Verhalten des Beschuldigten, welches bereits mehrfach polizeiliche Inventionen zur Folge hatte (vgl. nachfolgend). Andererseits passt zu den Vorwürfen des Fremdgehens die glaubhafte Aussage der Straf- und Zivilklägerin (vgl. pag. 19, Z. 120 ff., «We du angeri Schwänz chasch lutsche, de mine ou»), ebenso wie das Andrücken seines nackten Glieds an ihren Kopf.