angespuckt und als «Schlampe» beschimpft habe (pag. 388 Z. 45), wobei er am Abend zuvor gemäss eigenen Angaben auch noch Massageöl und Gleitmittel in der Tasche der Privatklägerin gefunden haben will (pag. 50 Z. 91 f.). Der Beschuldigte hatte folglich auch ein Motiv für die weiteren, von ihm 21 bestrittenen Vorwürfe. In diesem Zusammenhang sei nochmals erwähnt, dass es wenig nachvollziehbar erscheint, dass der Beschuldigten nach der Ohrfeige der Privatklägerin einfach das Badezimmer verlassen haben soll.