Nicht zuletzt stellt sich die Frage nach einem Motiv für die Tat des Beschuldigten. Der Beschuldigte machte wiederholt geltend, dass die Privatklägerin eine Affäre (gehabt) habe, mutmasslich mit einem Typen auf U.________ (Ortschaft). Anhand der immer wiederkehrenden, teilweise weitschweifigen Ausführungen des Beschuldigten bezüglich dieses (vermeintlichen) Fremdgehens der Privatklägerin (pag. 42 Z. 75 ff., 94 ff.; pag. 43 Z. 145 f.; pag. 50 Z. 91 ff.; pag. 52 Z. 165 ff.; pag. 388 Z. 26 ff.; pag. 390 Z. 16 ff.) ist ersichtlich, dass dies für den Beschuldigten offenbar ein sehr emotionales Thema war. Er führt dies denn auch als Grund an, warum er die Privatklägerin am Morgen des 27.03.2019