Diesen überzeugenden Erwägungen ist anzufügen, dass der Beschuldigte trotz scharfer Radarfotos (vgl. pag. 86) auch noch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt, die qualifizierte Verkehrsregelverletzung vom 24. August 2019 begangen zu haben (pag. 391, Z. 44 ff.) und diese erst im oberinstanzlichen Verfahren durch Nichtanfechtung des Schuldspruches eingestand. Darauf angesprochen gab der Beschuldigte oberinstanzlich zu Protokoll, sein vormaliger amtlicher Verteidiger habe ihm geraten, nichts zu sagen (pag. 584, Z. 15 f.).