137) und somit in einem Zeitraum statt, in dem die Parteien nicht mehr zusammen wohnten, was die Bemerkungen zusätzlich relativiert. Anlässlich der Hauptverhandlung fiel zudem auf, dass der Beschuldigte auch betreffend seine rechtskräftigen Verurteilungen Mühe hatte, Fehler einzugestehen und jeweils vorbrachte, es sei halt dumm gelaufen und teilweise würden die Vorwürfe auch nicht stimmen (dazu exemplarisch pag. 392 Z. 12 ff. betreffend SVG-Delikte). So hat er z.B. vorgebracht, er habe im 80er zwei Autos überholt und zuvor ein Glas Wein getrunken (pag. 392 Z. 28 ff.).