Ergänzend zu diesen zutreffenden Ausführungen gilt es festzuhalten, dass der stellvertretende Regierungsstatthalter nicht die Glaubhaftigkeit der Parteien im Rahmen eines Strafverfahrens abzuklären, sondern aufgrund der einseitigen Täteransprache zu eruieren hatte, ob Handlungsbedarf bestand. Das Gespräch fand ferner am 17. April 2019 (vgl. pag. 137) und somit in einem Zeitraum statt, in dem die Parteien nicht mehr zusammen wohnten, was die Bemerkungen zusätzlich relativiert.