20 Zu relativieren ist sodann die Bemerkung des Regierungsstatthalters-Stv. Region T.________ (Region), S.________, anlässlich der Täteransprache vom 17.04.2019, wonach die Aussagen des Beschuldigten glaubhaft erschienen (pag. 137). Vor dem Hintergrund, dass S.________ lediglich eine Seite der Geschichte gehört hat, lässt sich daraus bezüglich der Glaubhaftigkeit des Beschuldigten wenig ableiten. Er kann somit – entgegen der Ausführungen der Verteidigung (pag. 403) – nur bedingt als neutraler Betrachter eingestuft werden.