52, Z. 179 f.), später anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, wenn er darauf eingegangen wäre, hätte es eine Sinnlosdiskussion gegeben (pag. 389, Z. 44). Ebenfalls ins Leere zielt die Argumentation der Verteidigung, wonach der Beschuldigte auch bei früheren Vorwürfen jeweils nicht reagiert habe (vgl. pag. 594), bei näherer Betrachtung der oberinstanzlich eingereichten Chatnachrichten aus dem Jahre