Auch auf die Nachricht der Straf- und Zivilklägerin hin, er solle bei der Polizei die Wahrheit sagen (vgl. die Nachricht der Straf- und Zivilklägerin vom 31. März 2019 um 23:32 Uhr, pag 611), erfolgte keine Reaktion. Dass der Beschuldigte von den Vorwürfen der Straf- und Zivilklägerin in den WhatsApp- Chatnachrichten gar keine Kenntnis hatte, bringt zudem nicht er, sondern einzig dessen Verteidigung vor (pag. 594). Er sagte vielmehr aus, er sei nicht darauf eingegangen und habe es zuerst gar nicht «geschnallt» (pag. 52, Z. 179 f.), später anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, wenn er darauf eingegangen wäre, hätte es eine Sinnlosdiskussion gegeben (pag.