Diesen überzeugenden Erwägungen ist Folgendes anzufügen: Wer dermassen zu Unrecht belastet würde, wie der Beschuldigte behauptet, pflegt sich gemeinhin zu wehren. Es erschliesst sich der Kammer nicht, inwiefern eine Richtigstellung seitens des Beschuldigten, ob nun verbal oder per WhatsApp, dem Zugeben eines Vorwurfs, welcher sich gemäss seinen Angaben nicht so zugetragen hat, gleichkommen würde. Auch auf die Nachricht der Straf- und Zivilklägerin hin, er solle bei der Polizei die Wahrheit sagen (vgl. die Nachricht der Straf- und Zivilklägerin vom 31. März 2019 um 23:32 Uhr, pag 611), erfolgte keine Reaktion.