Die Privatklägerin macht dem Beschuldigten darin zahlreiche Vorwürfe, unter anderem auch betreffend sexuelle Nötigung – mithin ein gravierender Vorwurf. Der Beschuldigte reagierte darauf einfach nicht und erklärte dies anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft damit, dass er nicht gewusst habe, was er darauf antworten solle (pag. 52 Z. 179 ff.). Im Rahmen der Hauptverhandlung gab er sodann an, dass er darauf nicht reagiert habe, da er sonst noch etwas zugegeben hätte, was er nicht getan habe (pag. 389 Z. 41 ff.). Diese Erklärungen des Beschuldigten erscheinen dem Gericht kaum nachvollziehbar.