Diese vorinstanzlichen Ausführungen leuchten ein. Auch die oberinstanzlich seitens der Verteidigung vorgebrachte Erklärung, dass das Hämatom aufgrund der Drehbewegung gegen den Kopf des Beschuldigten entstanden sein soll (pag. 603), ist unlogisch und verfängt nicht (vgl. die Ausführungen des stv. Generalstaatsanwalts an der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 604). Weiter aufschlussreich ist sodann der Chatverlauf zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten (pag. 12 ff.). Die Privatklägerin macht dem Beschuldigten darin zahlreiche Vorwürfe, unter anderem auch betreffend sexuelle Nötigung – mithin ein gravierender Vorwurf.