19 Schulterbereich. Damit das Hämatom an dieser Stelle hätte entstehen können, hätte die Privatklägerin den Beschuldigten quasi mit der Schulterpartie schlagen müssen, was fernab jeglicher Realität ist. Dies gilt selbst dann, wenn man den Ausführungen des Beschuldigten Glauben schenkt, wonach die Privatklägerin direkt vor ihm gestanden sei (pag. 54 Z. 263) und umso mehr, als auch er einräumt, dass das Lavabo etwa 30 cm vom WC entfernt ist (pag. 54 Z. 263), was jedenfalls einer Oberarmlänge entspricht.