Es war vor der Auseinandersetzung im Badezimmer funktionsfähig, zumal die Privatklägerin und der Beschuldigte in der Nacht auf den zuvor ja offensichtlich via Whatsapp kommuniziert haben (pag. 12). Wenig glaubhaft erscheint auch die Erklärung des Beschuldigten für das Hämatom der Privatklägerin (pag. 11, 15). So soll dies entstanden sein, als diese ihn geschlagen habe (pag. 54 Z. 246 ff.). Dies ist in mehrfacher Hinsicht unglaubhaft: So würde ein solches Hämatom aufgrund eines Schlages kaum entstehen und wenn doch, dann sicherlich nicht am Oberarm im