Demgegenüber könnte ein reines Herunterfallen vom Lavabo – insbesondere auf einen Novilonboden – aber auch keine Funktionsunfähigkeit herbeiführen. Sofern aber weder ein Einwirken durch die Privatklägerin noch ein Herunterfallen vom Lavabo zur Funktionsunfähigkeit geführt haben, bleibt es letztendlich dabei, dass der Wurf des Beschuldigten das Mobiltelefon funktionsunfähig gemacht haben muss. Dass das Mobiltelefon – wie bereits dargelegt – Vorbeschädigungen aufwies, tut dem keinen Abbruch. Es war vor der Auseinandersetzung im Badezimmer funktionsfähig, zumal die Privatklägerin und der Beschuldigte in der Nacht auf den zuvor ja offensichtlich via Whatsapp kommuniziert haben (pag.