gerin glaublich zu Boden gefallen und wohl kaputtgegangen sei (pag. 41 Z. 45 ff.). Im Widerspruch dazu gab er anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft an, dass ein Natel nicht so aussehen könne, wenn es nur zu Boden falle, dies sei Fremdeinwirkung gewesen; insbesondere, da sie im Badezimmer einen Novilonboden gehabt hätten (pag. 54 Z. 238 ff.). Auch das Gericht geht – wie dargelegt – nicht davon aus, dass ein zu Boden gefallenes Mobiltelefon derartige Beschädigungen aufweist. Demgegenüber könnte ein reines Herunterfallen vom Lavabo – insbesondere auf einen Novilonboden – aber auch keine Funktionsunfähigkeit herbeiführen.