Diese vorinstanzlichen Ausführungen sind zutreffend. Insbesondere ist den ersten Schilderungen des Beschuldigten nicht zu entnehmen, wann sich die Straf- und Zivilklägerin angekleidet haben soll, bevor sie angeblich den Hund P.________ aus der Wohnung gelassen habe. Sinnwidrig ist auch die Aussage des Beschuldigten, wonach P.________ wohl zum Schutz vor Scherben aus der Wohnung habe gelassen werden müssen (pag. 42, Z. 51), zumal hierfür ein kurzes Einsperren in Bad oder Küche genügt hätte. Daneben finden sich diverse Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten. Betreffend Mobiltelefon gab der Beschuldigte anlässlich der ersten Einvernahme an, dass das Mobiltelefon der Privatklä-