Zumindest an den Auslöser für seine Beschimpfung und sein Anspucken hätte er sich einen Tag später noch erinnern müssen. Seine Ausführungen zum weiteren Verlauf der Geschehnisse, wonach er, nachdem die Privatklägerin ihn geohrfeigt hatte, das Badezimmer einfach verlassen haben soll (pag. 42 Z. 48; pag. 50 Z. 109), erscheinen unglaubhaft und entsprechen nicht der Dynamik eines solchen Geschehens. Auch ist insgesamt auffällig, dass seine Aussagen betreffend den Vorfall im Badezimmer stets sehr knapp und vage ausfielen (pag. 41 Z. 39 ff.; pag. 50 Z. 99 ff.; pag. 387 Z. 37- 39), er ansonsten aber sehr weitschweifige und ausführliche Ausführungen machte.