18 Wenig nachvollziehbar ist zunächst, dass der Beschuldigte sich bereits einen Tag nach dem Vorfall nicht mehr an Details erinnern konnte, wie beispielsweise, was die Privatklägerin denn zu ihm gesagt haben soll, das ihn derart in Rage brachte, dass er sie anspuckte bzw. als «Schlampe» beschimpfte (pag. 41 Z. 40 ff.) oder wann und warum die Privatklägerin die Haustüre geöffnet haben soll (pag. 42 Z. 50 ff.). Zumindest an den Auslöser für seine Beschimpfung und sein Anspucken hätte er sich einen Tag später noch erinnern müssen.