387 Z. 36 ff.) bestätigte der Beschuldigte seine Aussagen weitestgehend. Der von der Privatklägerin geschilderte Sachverhalt bezüglich des Zu-Boden-Werfens des Mobiltelefons, den Schlägen auf den Hinterkopf, des Aufprallens an der Heizung sowie dem Vorwurf betreffend dem Penis Ins-Gesicht-Drücken ist seiner Ansicht nach frei erfunden (pag. 43 Z. 133 ff., 143 ff.; pag. 44 Z. 160 f.; pag. 51 Z. 157 f.; pag. 52 Z. 191 ff.; pag. 53 Z. 202 ff., 208 ff.).