Anschliessend habe die Privatklägerin die Tür geöffnet und den Hund «P.________» rausgelassen, vermutlich, weil sie nicht gewollt habe, dass dieser in die Scherben stehe. Die Auseinandersetzung sei dann verbal weitergegangen (pag. 42 Z. 48 ff.). In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 20.11.2019 (pag. 50 Z. 89 ff.) sowie auch in der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung (pag. 387 Z. 36 ff.) bestätigte der Beschuldigte seine Aussagen weitestgehend.