594). Vielmehr erachtet die Kammer mit der Vorinstanz die (tatnächsten) Aussagen der Straf- und Zivilklägerin – die vom Beschuldigten grossmehrheitlich bestätigt werden – als stimmig, logisch und damit glaubhaft und stellt nachfolgend darauf ab. 10.3 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Zu den Aussagen des Beschuldigten erwog die Vorinstanz Folgendes (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 442 f.): Die Aussagen des Beschuldigten müssen bezüglich dem Kerngeschehen als eher knapp und detailarm bezeichnet werden.