Die vorerwähnten Umstände fügen sich in das Gesamtbild einer schwierigen Beziehung, die von Konflikten geprägt und – mit Ausnahme des vorliegend zu beurteilenden Vorfalls – nach Versöhnungen jeweils ihren Fortgang nahm. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung kann daraus jedenfalls nicht geschlossen werden, dass die Straf- und Zivilklägerin dazu neige, den Beschuldigten bei den Behörden schlecht darzustellen (pag. 594).