Daran vermögen auch die oberinstanzlich zu den Akten gereichten Chatprotokolle nichts zu ändern, aus denen die Nachrichten der Straf- und Zivilklägerin vom 22. März 2019 an den Beschuldigten «Isch dini wohnig» und «chasch hei cho wenn du wosch» ersichtlich sind (pag. 608). Die vorerwähnten Umstände fügen sich in das Gesamtbild einer schwierigen Beziehung, die von Konflikten geprägt und – mit Ausnahme des vorliegend zu beurteilenden Vorfalls – nach Versöhnungen jeweils ihren Fortgang nahm.