579, Z. 13 ff.). Demnach hielt sich der Beschuldigte mehr oder weniger mit ihrem Willen in der Wohnung auf. Dafür, dass sie ihn willkommen geheissen hätte, bestehen allerdings keine Anhaltspunkte. Daran vermögen auch die oberinstanzlich zu den Akten gereichten Chatprotokolle nichts zu ändern, aus denen die Nachrichten der Straf- und Zivilklägerin vom 22. März 2019 an den Beschuldigten «Isch dini wohnig» und «chasch hei cho wenn du wosch» ersichtlich sind (pag.