In diesen Aussagen ist entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (pag. 594) aber kein Widerspruch zu sehen, zumal die Straf- und Zivilklägerin auch zu Protokoll gab, es habe vereinzelte Tage gegeben, an denen sie in der Wohnung gewesen sei (pag. 579, Z. 42 ff.). Die Tatsache, dass sich der Beschuldigte noch in der Wohnung aufhielt, obwohl er diese gemäss Trennungsvereinbarung vom 4. Oktober 2018 längst hätte verlassen müssen (pag. 122 f.), erklärte die Straf- und Zivilklägerin nachvollziehbar mit der mangelnden Durchsetzbarkeit der Vereinbarung (pag. 36, Z. 443 f., auch oberinstanzlich bestätigt pag. 579, Z. 13 ff.).