17 Zwar trifft zu, dass die Straf- und Zivilklägerin anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung angab, sie habe damals während dreier Monate bei ihren Eltern gewohnt und sei nur noch nach Hause gegangen, um die Post zu holen (pag. 579, Z. 31 f. und Z. 34 f.), sie am fraglichen Morgen allerdings trotzdem in der Wohnung war und dort übernachtet hatte. In diesen Aussagen ist entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (pag.