132) als auch jene des Polizisten im Anzeigerapport vom 4. Juni 2019 hinsichtlich des vorliegend zu beurteilenden Vorfalles (pag. 6), welche – der Staatsanwaltschaft und den Gerichten vorgreifend – die Straf- und Zivilklägerin sinngemäss als Lügnerin abstempeln, verblüffen und offenbaren ein anmassendes und letztlich missverstandenes Rollenverständnis. Es kann vorweggenommen werden, dass die hiernach gesammelten, aktenkundigen Vorfälle das Bild einer schwierigen und konfliktgeprägten Beziehung zeichnen, aber mitnichten gesagt werden kann, die Strafund Zivilklägerin habe Unwahrheiten über den Beschuldigten verbreitet (vgl. dazu ausführlich in Ziff. 10.3 hiernach).