Sowohl die Anmerkungen des Polizisten im Anzeigerapport vom 29. Juni 2018 betreffend den Vorfall vom 31. März 2018 (pag. 132) als auch jene des Polizisten im Anzeigerapport vom 4. Juni 2019 hinsichtlich des vorliegend zu beurteilenden Vorfalles (pag. 6), welche – der Staatsanwaltschaft und den Gerichten vorgreifend – die Straf- und Zivilklägerin sinngemäss als Lügnerin abstempeln, verblüffen und offenbaren ein anmassendes und letztlich missverstandenes Rollenverständnis.