Hinsichtlich angeblich unwahrer Vorwürfe der Straf- und Zivilklägerin gegen den Beschuldigten in der Vergangenheit, welche seitens der Verteidigung auch oberinstanzlich vorgebracht wurden (pag. 594), wird vorab in aller Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass die Würdigung eines Sachverhalts abschliessende Aufgabe des Gerichts und nicht der Polizei darstellt. Sowohl die Anmerkungen des Polizisten im Anzeigerapport vom 29. Juni 2018 betreffend den Vorfall vom 31. März 2018 (pag.