Vielmehr sprechen sowohl ihre Aussagen als auch die gesamten Umstände dafür, dass sich die Geschehnisse so zugetragen haben, wie von der Straf- und Zivilklägerin geschildert. Mit der Vorinstanz geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte das Mobiltelefon während der Auseinandersetzung auf den Boden des Badezimmers warf und jenes dadurch nicht mehr funktionsfähig war. Hinsichtlich angeblich unwahrer Vorwürfe der Straf- und Zivilklägerin gegen den Beschuldigten in der Vergangenheit, welche seitens der Verteidigung auch oberinstanzlich vorgebracht wurden (pag.