30, Z. 215 ff.). Von einer Fremdeinwirkung auf das Mobiltelefon sprach der Beschuldigte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sogar selbst (vgl. pag. 53 f., Z. 236 ff.). Vorliegend hätte die Straf- und Zivilklägerin keinerlei Interesse gehabt, ihr Telefon unbrauchbar zu machen und dies dem Beschuldigten ungerechtfertigterweise zuzuschieben. Vielmehr sprechen sowohl ihre Aussagen als auch die gesamten Umstände dafür, dass sich die Geschehnisse so zugetragen haben, wie von der Straf- und Zivilklägerin geschildert.