Darüber hinaus ist es nicht der primäre Fokus eines Opfers, sich für die Strafverfolgungsbehörden den genauen Ablauf der Geschehnisse zu merken, sondern viel mehr, sich aus der akuten Bedrängnis zu befreien. Hinsichtlich der Beschädigungen des Mobiltelefons der Straf- und Zivilklägerin geht auch die Kammer davon aus, dass diese nicht nur von einem Wurf auf den Boden entstanden sein können. Dies wird von der Straf- und Zivilklägerin allerdings auch nicht vorgebracht; es habe bereits Bruchstellen gehabt, sei aber noch funktionsfähig gewesen (pag. 30, Z. 215 ff.).