598 und pag. 604). Gleiches hat betreffend den Sturz gegen die Heizung am anderen Ende des Badezimmers zu gelten (pag. 19, Z. 118 f.; pag. 379, Z. 37 ff.; pag. 38; pag. 63), zumal die Straf- und Zivilklägerin nach der Ohrfeige eigentlich aus dem Badezimmer wollte und sich das Geschehen in Richtung der Türe und damit auch der Heizung bewegte (vgl. pag. 26, Z. 84 f.; pag. 379, Z. 18 f.). Darüber hinaus ist es nicht der primäre Fokus eines Opfers, sich für die Strafverfolgungsbehörden den genauen Ablauf der Geschehnisse zu merken, sondern viel mehr, sich aus der akuten Bedrängnis zu befreien.