16 Diese Ausführungen der Vorinstanz überzeugen. Auch oberinstanzlich wiederholte die Straf- und Zivilklägerin im Wesentlichen ihre bereits getätigten Aussagen (pag. 19, Z. 109 ff.; pag. 26, Z. 67 ff.; pag. 379, Z. 12 ff.; pag. 575, Z. 2 ff.). Die vorerwähnte Unstimmigkeit im chronologischen Ablauf vermochte sie mit dem dynamischen Geschehen sowie auch der Ausnahmesituation, in der sie sich – im Gegensatz zum Beschuldigten – befand, nachvollziehbar zu erklären (vgl. dazu auch die oberinstanzlichen Ausführungen des stv. Generalstaatsanwalts, pag. 598 und pag. 604).