Andererseits muss man bedenken, dass es sich beim Vorfall um ein sehr dynamisches Geschehen handelte, welches nur sehr kurz dauerte. Die Privatklägerin gestand dementsprechend auch ein, dass sie nicht mehr genau wisse, wann der Beschuldigte ihr Mobiltelefon zu Boden geworfen und sie mehrmals auf den Hinterkopf geschlagen habe; es sei alles so schnell gegangen (pag. 29 Z. 186 f.; pag. 380 Z. 1 ff., 10 ff.). Dies ist bei einem Vorfall mit dieser Dynamik durchaus nachvollziehbar. Entgegen der Ausführungen der Verteidigung ist eine gewisse Ungeordnetheit der Darstellung als Realkennzeichen zu werten, zeigt es doch, dass die Privatklägerin das Erlebte frei aus ihrer Erinnerung erzählt.