Bei der Beschreibung des chronologischen Ablaufs des Geschehens finden sich allerdings auch gewisse Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin – so insbesondere bezüglich den Zeitpunkt des Fallens gegen die Heizung und des Wegwerfens des Mobiltelefons. So hat die Privatklägerin bei der Polizei aufgeführt, dass sie nach der Ohrfeige und vor dem sexuellen Übergriff gegen die Heizung gefallen sei (pag. 19 Z. 118 f. ff.) und der Beschuldigte ihr Handy nach der Ohrfeige weggeworfen habe (pag. 19 Z. 134 ff.).