379 Z. 18 f.). Wiederum aggraviert die Privatklägerin nicht und führt beispielsweise aus, dass der Beschuldigte sie nicht mit der Faust geschlagen habe, das wisse sie, denn das hätte sie mehr gespürt (pag. 29 Z. 190). Auch räumte sie ein, dass sie bereits am nächsten Morgen keine Schmerzen mehr am Kopf gehabt habe (pag. 30 Z. 224). Hervorzuheben ist sodann die Schilderung der Privatklägerin betreffend ihre vergebliche Bemühung aufzustehen, nachdem der Beschuldigte mehrmals versucht habe, sie gegen die Heizung zu drücken. Der Beschuldigte habe sie dann zwei oder drei Mal geschlagen, sie habe dann aufstehen wollen und sei nicht «obsi» gekommen.