575, Z. 9 f.). Einerseits ist notorisch, dass Menschen in Ausnahmesituationen grosse Kräfte mobilisieren können, andererseits profitierte die Straf- und Zivilklägerin in beiden Fällen von einem Überraschungsmoment für den Beschuldigten (vgl. dazu auch die oberinstanzlichen Ausführungen des stv. Generalstaatsanwalts, pag. 599). Die Privatklägerin schilderte das Kerngeschehen sodann sowohl bei der Staatsanwaltschaft (pag. 26 Z. 57 ff.) wie auch anlässlich der Hauptverhandlung (pag. 379 Z. 3 ff.) im Wesentlichen gleich.