und erwähnte hierbei keine Ausfälligkeiten oder Provokationen ihrerseits. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erachtet die Kammer die Aussage der Straf- und Zivilklägerin, wonach sie der Beschuldigte völlig unvermittelt als Schlampe bezeichnete und hernach anspuckte (pag. 19, Z. 114; pag. 26, Z. 70 ff.; pag. 379, Z. 13 ff.; zuletzt anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung pag. 575, Z. 5 ff.), als überzeugend und damit glaubhaft. Für ihre Darstellung spricht auch der Umstand, dass der Beschuldigte – wie aus den Akten hervorgeht – bereits mehrfach im Beisein der Straf- und Zivilklägerin ausgerastet war.