585, Z. 8). Allerdings vermochte er auch oberinstanzlich nicht näher auszuführen, was dieses «irgendetwas» hätte sein sollen (pag. 585, Z. 11 und Z. 20), obwohl es ihn gemäss seiner Aussage vor der Staatsanwaltschaft gar verletzt habe (pag. 50, Z. 101). Auch gegenüber dem stellvertretenden Regierungsstatthalter gab der Beschuldigte lediglich an, er habe die Straf- und Zivilklägerin als Schlampe bezeichnet und angespuckt (vgl. pag. 139; bestätigt anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme, pag. 585, Z. 5) und erwähnte hierbei keine Ausfälligkeiten oder Provokationen ihrerseits.