Im Zusammenhang mit dem Anspucken der Straf- und Zivilklägerin gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe gewusst, dass dies für sie etwas Schlimmes sei, darum habe er es gemacht und dies zum ersten Mal (pag. 51, Z. 140; pag. 390, Z. 16 und Z. 23; pag. 584, Z. 40). Mit anderen Worten hat er die Aussagen der Strafund Zivilklägerin bestätigt. Es stellt sich weiter die Frage, weshalb er die Straf- und Zivilklägerin als Schlampe bezeichnete. Der Beschuldigte erklärte dies damit, die Straf- und Zivilklägerin habe irgendetwas gesagt (pag. 41, Z. 41; pag. 50, Z. 101; zuletzt bestätigt anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung pag. 585, Z. 8).