So sei für sie Spucken das Schlimmste, was man ihr antun könne; dies habe der Beschuldigte haargenau gewusst (pag. 32 Z. 279 ff.). Ob dies für andere bzw. die Verteidigung nachvollziehbar ist, ist irrelevant, da diesbezüglich einzig das subjektive Empfinden der Privatklägerin massgebend ist. Das Gericht hält es sodann – in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft (pag. 396) – für wenig logisch, dass die Privatklägerin mit diesen Nachrichten im Hinblick auf ein allfälliges Strafverfahren vorgängig hätte Beweismittel sichern wollen.