So konnte bei ihr ein Hämatom am linken Oberarm festgestellt werden (pag. 11), was typischerweise auf eine Halteverletzung und damit eine tätliche Auseinandersetzung hindeutet. Dass sich die Privatklägerin das Hämatom selber zugefügt haben soll, und dann noch an diesem speziellen Ort, erscheint abwegig. Weiter ist dem Chatverlauf (pag. 12 ff.) zu entnehmen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten noch am selben Tag mit dem Vorfall im Badezimmer konfrontierte. Dabei schickte sie die Nachrichten jeweils einzeln und in kurzen zeitlichen Abständen, was – in Übereinstimmung mit der Rechtsvertretung der Privatklägerin (pag.