14 Auch diesen Ausführungen der Vorinstanz kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Hätte die Straf- und Zivilklägerin den Vorfall erfunden – wie der Beschuldigte vorbringt – dann wäre die Schilderung, sie habe am Folgetag Muskelkater gehabt, nicht zu erwarten. Es handelt sich sowohl um Opferwissen als auch um ein aussergewöhnliches Detail, was als Realkennzeichen zu werten ist. Die Aussagen der Privatklägerin werden sodann durch mehrere objektive Beweismittel gestützt. So konnte bei ihr ein Hämatom am linken Oberarm festgestellt werden (pag.