19 Z. 137 f.). Die Privatklägerin schildert weiter realitätsnahe Handlungsketten, wie beispielsweise, dass der Beschuldigte wohl selber geschockt gewesen sei über ihre Reaktion, d.h. die Ohrfeige (pag. 19 Z. 145 f.). Auch die Sprunghaftigkeit in ihren Erzählungen weist darauf hin, dass diese nicht erfunden sind. So erwähnte sie das beschädigte Mobiltelefon erst im Zusammenhang mit ihrem Versuch, die Polizei zu kontaktieren (pag. 19 Z. 133 ff.). Die Privatklägerin schildert zudem eigene psychologische Gedankenabläufe, wie beispielsweise, dass sie einfach nur noch aus dieser Situation weggewollt habe;