Diese vorinstanzlichen Ausführungen sind überzeugend. Auch die Kammer erachtet im Besonderen die Aussage der Straf- und Zivilklägerin betreffend dem Hund P.________ als derart originell und ausgefallen, dass sie schlichtweg nicht zu erfinden ist. Das Erfinden einer solchen Sequenz würde keinen Sinn machen. Die Schilderung der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte sie gepackt habe, nachdem sie ihn geohrfeigt habe (pag. 19 Z. 119 ff.), ist sodann eine realitätsnahe Reaktion und entspricht der Dynamik eines solchen Geschehens. Gleiches gilt für den Versuch der Privatklägerin, ihren Kopf zu schützen, als der Beschuldigte zu den Schlägen ausgeholt habe (pag. 19 Z. 137 f.).