Dass die Privatklägerin eine solche Aussage erfinden würde, erachtet das Gericht als äusserst unwahrscheinlich. Er passt zudem zu den vom Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin erhobenen Vorwürfen betreffend Fremdgehen (vgl. z.B. pag. 42 Z. 96 f.; pag. 43 Z. 146). Plausibel erscheint auch die Ausführung der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte sie nackt vor die Haustüre gestellt habe, woraufhin der Hund «P.________» aus dem Haus geflohen sei; dies habe den Beschuldigten abgelenkt und sie habe wieder in die Wohnung gehen können (pag. 19 Z. 127 ff.).